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Tagfahrlicht
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THEMA: Tagfahrlicht
#4593
Re: Tagfahrlicht 20.06.2006 17:58 - vor 17 Jahren, 11 Monaten  
Ich will mich nicht damit abfinden, dass die Tagfahrlicht-Sets von Hella oder inpro nicht in den Frontgrill des Prius Ii hineinpassen. Wie bei einem Prius I-Besitzer praktiziert funktioniert die Schaltung mit dem Relais offenbar einwandfrei. Im Prius-Wiki steht, dass bei den Nebellampen die Glühbirnen nicht selbst gewechselt werden können.
Das leuchtet mir nicht ein, irgendwann geht auch bei einer Nebelleuchte mal ein Leuchtmittel kaputt, hoffentlich nie durch Unfall.
Meine Frage:
Wenn ich günstig Prius-Nebelleuchten für meinen Sol beschaffen könnte, dazu den Einbausatz von Hella oder inpro. Müsste sich dann nicht die Original 51 Watt Glühbirne HB4 gegen eine schwächere auswechseln lassen ?
Für Rat dankbar ist
Botho
Botho
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#4594
Re: Tagfahrlicht 20.06.2006 18:18 - vor 17 Jahren, 11 Monaten  
Beim Wechseln der Lampen für die Nebelscheinwerfer ist der Bauaufwand offenbar so hoch, dass Toyota diese Arbeiten seinen Kunden nicht zutraut und deswegen auf die Werkstatt verweist.

Die wichtigsten Arbeitsschritte sind:

Auskleidung der Kotflügel ausbauen
Stoßstangenabdeckung ausbauen
Dazu muss man nicht nur etliche Schrauben lösen sonden mit einem abgedeckten Schraubendreher etliche Klammern und Klauen lösen.
Unteren Kühlergrill abbauen

Und wenn man einen Fehler macht hat man entweder Kratzer im Lack oder eine Halteklaue unbrauchbar verbogen.

HB4 Lampen mit schwächerer Leistung werden kaum oder nicht zu beschaffen sein. Diese Speziallampen werden normalerwesie nur in der zugelassenen Wattstärke produziert.

Ich glaub die Verwendung der Nebelscheinwerfer für das Tagfahrlicht ist nicht unbedingt eine richtig gute.
Holger
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01/05-03/05: Prius II Executive, arctisblau, mit Navi, fiel einem Auffahrunfall von hinten zum Opfer
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#4595
Re: Tagfahrlicht 20.06.2006 18:59 - vor 17 Jahren, 11 Monaten  
Hallo Rene`,
hatte man bei der "Nebellampendiskussion" den Para 49 a der StVZO schon mal angesprochen ?
Ich selbst hatte das Vergnügen von einem Polizisten scharf angesprochen zu werden, weil ich die Nebelleuchten zu den Hauptscheinwerfern zugeschaltet hatte.
Es ist nicht erlaubt, dieses "Leuchtding" (auch Leuchtmittel) zu ändern....Und benutzen ? Nur bei Nebel ! Und dann nur noch 50 km/h ! und...und...und.
Absatz 6 dürfte interessant sein.

=================================================

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 262 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 366 S. 17, ABl. EG 1992 Nr. L 172 S. 87) bezieht, müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen Winkel und unter den dort genannten Anforderungen sichtbar sein.
(2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch die äußere geometische Form und nicht durch den Rand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - mit Ausnahme der Parkleuchten und der Fahrtrichtungsanzeige - gleichzeitig leuchten. Die Vorschriften über die Anbringungshöhe der lichttechnischen Einrichtunen über der Fahrbahn gelten für das unbeladene Fahrzeug.
(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
2. Fahrtrichtungsanzeiger,
3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),
4. Arbeitsscheinwerfer an
a. land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und
b. land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,
5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte Warnanstriche, Warnschilder und der dergleichen an Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel verwendet werden.
(8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten muß eine ausreichende elektrische Energieversorgung unter allen üblichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.
(9) Schlußleuchten, Nebelschlußleuchten, Spurhalteleuchten, Umrißleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende gelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende Mittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahrscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenbeleuchtung sowie 2 zusätzliche dreieckige Rückstrahler - für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätzliche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind - dürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht sein bei
1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),
3. Anhägern zur Beförderung von Booten,
4. Turmdrehkränen,
5. Förderbändern und Lastenaufzügen,
6. Abschleppachsen,
7. abgeschleppten Fahrzeugen,
8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus überführt werden,
9. fahrbaren Baubuden,
10. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e,
11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunterhaltung,
12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial.
Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.
(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Abs. 2), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2), Rückstrahler (§ 53 Abs. 4), Nebelschlußleuchten (§ 53d Abs. 2) und Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 Abs. 1) sind an Fahrzeugen oder Ladungsträgern nach Anzahl und Art wie die entsprechenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder mitgeführte Ladung auch nur teilweisein die in Absatz 1 Satz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorgeschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger hineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebelschlußleuchten ist so auszuführen, daß am Fahrzeug vorhandene Nebelschlußleuchten abgeschaltet werden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Nebelschlußleuchten muß selbsttätig durch Aufstecken oder Abziehen des Steckers für die zusätzliche Nebelschlußleuchten erfolgen.
(10) Bei den in Absatz 9 Nr. 1 und § 53 Abs. 7 genannten Anhängern sowie den in § 53b Abs. 4 genannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus 2 oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Einheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Halterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß eine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An diesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Begrenzungsleuchten angebracht sein.
(11) Für die Bestimmung der "leuchtenden Fläche", der "Lichtaustrittsfläche" und der "Winkel der geometrischen Sichtbarkeit" gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG des Rates.

easyroller
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Prius III....


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#4598
Re: Tagfahrlicht 20.06.2006 23:09 - vor 17 Jahren, 11 Monaten  
easyroller schrieb:
Hallo René....
...
easyroller


Hallo Easyroller,

bist Du mir böse wenn ich jetzt nicht alles durchlese, da ich hinterher noch weniger weiß (bzw noch verwirrter bin) wie vorher?

Zum Thema...ich finde die X-Light Lösung klasse-möchte sie aber trotzdem nicht, da ich nicht weiß wie es dann mit der Lebensdauer der meinigen nicht billigen Lampen ausschaut, auch wenn geschrieben wird, das es "nichts" ausmacht.

Ich selbst hatte das Vergnügen von einem Polizisten scharf angesprochen zu werden, weil ich die Nebelleuchten zu den Hauptscheinwerfern zugeschaltet hatte.

Na Du wolltest doch wohl nicht vor der Disco auch "cool" wirken (wegen der Frauen )



Hallo Holger (und interressierte),

Holger schrieb:
Die wichtigsten Arbeitsschritte sind:

Auskleidung der Kotflügel ausbauen
Stoßstangenabdeckung ausbauen
Dazu muss man nicht nur etliche Schrauben lösen sonden mit einem abgedeckten Schraubendreher etliche Klammern und Klauen lösen.
Unteren Kühlergrill abbauen

Und wenn man einen Fehler macht hat man entweder Kratzer im Lack oder eine Halteklaue unbrauchbar verbogen.


Ich werd das nochmal genauer untersuchen (wenn ich Zeit habe) und das dann mal niederschreiben-dran war ich auf jeden Fall schon und ICH empfand es als möglich-es natürlich auch den Kunden zuzumuten ist eine andere Sache.

Gruß René
(der all seine herkömmlichen &quot;Leuchtmittel&quot; selbst ersetzt)<br><br>Posting ge&auml;ndert von: MezzoL, am: 20/06/2006 23:20
ex_MezzoL
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#4606
Re: Tagfahrlicht 21.06.2006 08:35 - vor 17 Jahren, 11 Monaten  
Oh Gott oh Gott - und das ist nur ein winziger Auszug eines Bruchteils des Regelungswusts...

Lustig klingt:
&quot;Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein; er darf nicht pendeln können.&quot;

Ok, dann werde ich den Leuchtenträger fesseln und gut festbinden und am besten auch knebeln, damit er nicht um Hilfe schreien kann.

Auch eigenartig klingt die Bemerkung über das symmetrische Anbringen der Leuchtmittel - aufgrund ihres äußeren Randes und nicht der leuchtenden Fläche - wetten das ich eine Lampe konstruieren kann, bei der die leuchtende Fläche so asymetrisch ist, das es nicht zulassungsfähig wäre und trotzdem obige Regel erfülle die sich schon aus ästetischen Gesichtspunkten ergibt...
gcf
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#4610
Re: Tagfahrlicht 21.06.2006 11:06 - vor 17 Jahren, 11 Monaten  
Hat jemand das Modul von www.xlight.at/ schon eingebaut und weiss, wie man es einbaut und ob es geht?
easygysi
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Anschliessend ct200h und nun Tesla S85 alle Fahrzeuge sind auf Spritmonitor.

Nach 95'000km und 3 Jahre für einen neuen eingetauscht:



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#4623
Re: Tagfahrlicht 21.06.2006 21:59 - vor 17 Jahren, 11 Monaten  
Bei allen Einbauproblemen: hat jemand sich schon Gedanken gemacht über das Ein- und Ausschalten des TFL (TagFahrLicht). Mich jedenfalls nervt es jedesmal, wenn ich das Licht eingeschaltet hatte und die &quot;Zündung&quot; ausstelle und die Tür öffne, daß dann wieder ein Piepser losgeht.
&quot;Piep, piep, piep, mein Prius hat mich lieb&quot;.
Bei Fiat ist es ganz einfach: beim Abziehen des Zündschlüssels geht das Licht aus. Wer es dann trotzdem anhaben will muß einen extra Schalter am Zündschloß betätigen. Beim Losfahren geht natürlich das Licht wieder an. Das hatte vor 20 Jahren schon der Fiat 600.
Heute sieht man immer noch Autos deutscher Produktion, die besonders im Winter einen Batterietest auf Firmenparkplätzen machen.
Also: wenn TFL, dann aber bitte mit (nicht Sahne) automatischer Ab- und Anschaltung.
Gruß fsksol
fsksol
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Alt(2005-2013): PII SOL, Rückfahrkamera selber eingebaut
NEU(ab Feb. 2013): PIP ohne Navi, mit Standheizung
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#4626
Re: Tagfahrlicht 21.06.2006 22:25 - vor 17 Jahren, 11 Monaten  
Hallo,

der &quot;Batterietest&quot; ist nicht bei allen Marken zwingend:
normalerweise geht &quot;DTR&quot; (daytime running light)erst an, sobald der Motor läuft (und somit die Lichtmaschine arbeitet).

Das wird erreicht, indem die CAN-Botschaft &quot;engine running&quot; ausgewertet wird.

Gruss KSB<br><br>Posting ge&auml;ndert von: ksb, am: 21/06/2006 22:32
ksb
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#4633
Re: Tagfahrlicht 21.06.2006 23:16 - vor 17 Jahren, 11 Monaten  
Hallo ksb,

tja...so ist das aber bei den Autos nunmal-über Sinn und Unsinn des ganzen zu diskutieren führt irgendwo in die Wüste-der eine macht es so und der andere so.

Gruß René
ex_MezzoL
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#4636
Re: Tagfahrlicht 21.06.2006 23:26 - vor 17 Jahren, 11 Monaten  
Hallo René,

wo Du Recht hast, hat Du Recht...... (über Sinn und Unsinn diskutieren)
Es könnten aber alle Hersteller so lösen.

Gruss KSB
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