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Private Ladesäule vs. Ladesäulenverordnung
(9 Leser) Bernhard1988, eppf, gali, MarieCurie, marratj, RAV4me, TimBen, weinfux, (1) Besucher
priusfreunde.de befasst sich nicht nur mit den Hybriden des Toyota-Konzerns, sondern blickt gerne über den Tellerrand. In dieser Rubrik geht es um die Elektromobilität.
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THEMA: Private Ladesäule vs. Ladesäulenverordnung
#369854
Private Ladesäule vs. Ladesäulenverordnung 25.11.2016 10:36 - vor 7 Jahren, 5 Monaten  
Vor geraumer Zeit brachten die Länder Bayern und Sachsen einen Gesetzesantrag

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität

in den Bundesrat ein.

Die darin enthaltenen Sätze

Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich zu baulichen Veränderungen, die für eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums oder für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des § 2 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich sind, wenn ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme besteht und die Maßnahme nicht die Eigenart der Wohnanlage ändert...

und

Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, eine § 554a BGB entsprechende Regelung für bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität einzuführen, so dass der Mieter vom Vermieter die Zustimmung für bauliche Veränderungen verlangen kann, die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug erforderlich sind.

haben auch hier im Forum für leichte Euphorie gesorgt, da man somit als Mieter in seinen Rechten gestärkt werden würde um auch als Mieter ein E-Auto betreiben zu können.

Da wir aber in Deutschland leben gibt es für alles auch Einschränkungen.
In diesem Fall könnte einem die Ladesäulenverordnung, genauer die "Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile" einen Strich durch die Rechnung machen.

In dieser Verordnung werden unter §2 die Begrifflichkeiten geklärt, unter anderem auch was ein öffentlicher Ladepunkt ist.

Im §2 Abs. 9 ist Folgendes zu lesen:

ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann

Ganz klar: der angemietete Tiefgaragenparkplatz oder das eingezäunte Privatgrundstück fällt somit als öffentlicher Ladepunkt aus.

Doch was ist mit den direkt an der Straße liegenden, angemieteten Parkplätze in Wohngebieten?
Diese
- befinden sich im öffentlichen Straßenraum aber teilweise auch auf privatem Grundstück, jedoch ohne Abgrenzung zur Straße
und
- können von einem unbestimmten Personenkreis tatsächlich befahren werden (spätestens wenn der Mieter seinen Stellplatz nicht beansprucht, weil er auf Arbeit, im Urlaub oder wo auch immer ist).

Aufgrund dieser Uneindeutigkeit der Regelung habe ich die Bundesnetzagentur angeschrieben, da auch mein Stellplatz direkt an der Zufahrtsstraße liegt und somit vom öffentlichen Verkehr nicht seperat abgegrenzt ist (keine Schranke, kein Poller, nichts).
Ich wollte wissen, ob dieser Stellplatz bei Errichtung eine Ladesäule ein öffentlicher Ladepunkt wird, oder ich die Ladesäulenverordnung umgehen kann, wenn ich einen Poller errichte.
Darauf kam folgende - leider wenig eindeutige - Antwort:

Sehr geehrter Daihatsu-Fahrer,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.11.2016 welches an den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur weitergeleitet wurde.
Sie möchten für Ihren privaten KFZ-Abstellplatz eine private Ladesäule für E-Fahrzeuge installieren und haben dazu Fragen an die Bundesnetzagentur.
Zu Ihrer Frage finden Sie wichtige Informationen und Aufgaben (inkl. Anmeldung) der Bundesnetzagentur unter:
www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sac...Ladepunkte_node.html

Hier verweise ich speziell auf den § 2 Nr. 9 der Ladesäulenverordnung (LSV).
Bitte beachten Sie, dass die Bundesnetzagentur nur die Anzeige von öffentlich zugänglichen Normal- und Schnellladepunkten bearbeitet.
Ich hoffe Ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Verbraucherservice Energie


Ich entnehme der Antwort, dass jeder, der seinen Parkplatz nicht gegen "öffentlichen Zugang" nach LSV §2 Abs.9 sichern kann, direkt dem Einfluß der Ladesäulenverordnung unterliegt und an entsprechende Regelungen nach Ausstattung des Ladepunktes und der zugehörigen Bürokratie gebunden ist.

So ist es für Mieter weiterhin einfacher einen Verbrenner zu fahren, trotz des "tollen" Gesetzentwurf im Bundesrat - Willkommen in Schilda...
ex_Daihatsu-Fahrer
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Letzte Änderung: 25.11.2016 10:39 von ex_Daihatsu-Fahrer.
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#369865
Aw: Private Ladesäule vs. Ladesäulenverordnung 25.11.2016 11:14 - vor 7 Jahren, 5 Monaten  
Interessant.
Ich hätte da für Dich eine ebenfalls denkbare, entspanntere Rechtsauffassung:

Ein Ladepunkt ist nur dann öffentlich, wenn er von der Öffentlichkeit genutzt werden kann - also von einem unbestimmten Personenkreis.
Ein grauer Kasten mit Vorhängeschloss davor (oder Zahlencode, oder Blindstecker mit Schloss) ist nicht öffentlich zugänglich bzw. nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich. Der Poller / Parkbügel hilft auch schon, um den Personenkreis einzuschränken.

Einen 3,7 kW Lader darf man als Privatmensch sowieo öffentlich zugänglich an seinen Parkplatz schrauben (LSV §2 Abs. 7) - die Frage ist nur, ob man will, dass Hinz und Kunz sich am eigenen Strome laben.

Sinn der Regulierung ist m.E., dass Vollhonks keine 500-Euro-Wallbox kaufen, einphasig an 230V anschließen, mit dem Effekt, das irgendwann irgendwas abfackeln könnte - wenn ein Fremdfahrzeug dransteht.

Eine Regulierungslücke ist auch noch im Gesetz drin:
Es sind nur Ladepunkte für Elektromobile reguliert, die den Klassen M1, N1 und N2 entsprechen. Ein Twizy ist L7e und damit kein Elektromobil. Eine 22 KW Twizy-Ladesäule kann man unreguliert aufstellen. Genauso sind LKW ab 7,5t und Land- und Forstwirtschaftliche Geräte nicht reguliert. Ein Schild "Laden nur für Fahrzeuge der Fahrzeugklasse L7e" könnte evtl. schon ausreichen.

Dass Behörden keine rechtssicheren Auskünfte geben, ist nicht ungewöhnlich. Der arme Referent hat sicher bei der Rechtsabeteilung eine Auskunft eingeholt, und keine Antwort bekommen oder wurde an eine andere Abteilung verwiesen, die dann gesagt hat, man solle die Rechtsabteilung fragen.
bernd_w
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Letzte Änderung: 25.11.2016 11:36 von bernd_w.
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#369871
Aw: Private Ladesäule vs. Ladesäulenverordnung 25.11.2016 11:24 - vor 7 Jahren, 5 Monaten  
"Willkommen?"
Schon längst da. Guten Morgen!

Hab gerade gestern in "Quer" die EU Verordnung (Entwurf) für Toaster, Wasserkocher etc. bestaunt. Die wollten doch mit der Bürokratie tatsächlich die Physik austricksen.

Und letztes Mal in "Quer" die schöne Zukunft ab 2025, wenn die ganzen Styroporblöcke der Hasusisolierungen zu bröseln anfangen und ausgetauscht werden müssen. Ja, wohin damit! Das sind Kubik-Kilometer Sonder/Giftmüll...

Aber zum Thema - ich hatte auch mal angefragt. Man sagte mir was von >5000 Euro für einen drei-Phasen Anschluss, oder ca. 2000 für eine simple 16A Steckdosenleitung. Noch ohne abschließbare Steckdose. Jeder könnte ran.
cirr_s
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Letzte Änderung: 25.11.2016 11:27 von cirr_s.
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#369891
Aw: Private Ladesäule vs. Ladesäulenverordnung 25.11.2016 13:05 - vor 7 Jahren, 5 Monaten  
bernd_w schrieb:
Ein grauer Kasten mit Vorhängeschloss davor (oder Zahlencode, oder Blindstecker mit Schloss) ist nicht öffentlich zugänglich bzw. nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich.

Grundsätzlich hatte ich diese Idee auch schon, habe mich dann aber gefragt, was passiert, wenn durch Zufall ein Verteidiger dieses Bürokratiewahnsinns vorbei kommt und die Ladesäule an meinem Parkplatz entdeckt, welche zwar durch einen "unbestimmten Personenkreis" erreichbar wäre, jedoch nicht nach LSV ausgestattet und nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet ist und dazu noch durch Schösser o.ä. für diesen "unbestimmten Personenkreis" unnutzbar gemacht wurde.

Der Poller / Parkbügel hilft auch schon, um den Personenkreis einzuschränken.

Ja, auch das ist meine Überlegung. Da kommt dann aber wieder die Eigentümerversammlung ins Spiel.
Der Gesetzesantrag der Länder zur Erleichterung der E-Mobilität erleichtert die Errichtung von Ladevorrichtungen, u.U. auch ohne Einverständnis der Miteigentümer.
Jedoch bezweifle ich, dass ich mich auf diese "Erleichterung" beim Errichten von Parkbügeln/Pollern berufen kann - damit findet ja eindeutig eine Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (die Parkplätze) statt, die nicht eindeutig mit der Elektromobilität zu begründen ist.

Vielleicht denke ich zu negativ, aber meine momentanen Erfahrungen mit der Justiz zeigen mir, dass man sich zwar auf ein Vergleichsurteil berufen kann, dadurch aber noch lange nicht Recht bekommt - wie soll das dann mit solchen uneindeutigen Formulierungen wie in o.g. Regelungen funktionieren.
ex_Daihatsu-Fahrer
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