Vor geraumer Zeit brachten die Länder Bayern und Sachsen einen Gesetzesantrag
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und Elektromobilität
in den Bundesrat ein.
Die darin enthaltenen Sätze
Die Zustimmung ist ferner nicht erforderlich zu baulichen Veränderungen, die für eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- und Gemeinschaftseigentums oder für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des § 2 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich sind, wenn ein berechtigtes Interesse an der Maßnahme besteht und die Maßnahme nicht die Eigenart der Wohnanlage ändert...
und
Ziel des Gesetzentwurfs ist es daher, eine § 554a BGB entsprechende Regelung für bauliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität einzuführen, so dass der Mieter vom Vermieter die Zustimmung für bauliche Veränderungen verlangen kann, die für die Installation einer Ladeeinrichtung für ein Elektrofahrzeug erforderlich sind.
haben auch hier im Forum für leichte Euphorie gesorgt, da man somit als Mieter in seinen Rechten gestärkt werden würde um auch als Mieter ein E-Auto betreiben zu können.
Da wir aber in Deutschland leben gibt es für alles auch Einschränkungen.
In diesem Fall könnte einem die Ladesäulenverordnung, genauer die "Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile" einen Strich durch die Rechnung machen.
In dieser Verordnung werden unter §2 die Begrifflichkeiten geklärt, unter anderem auch was ein öffentlicher Ladepunkt ist.
Im §2 Abs. 9 ist Folgendes zu lesen:
ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann
Ganz klar: der angemietete Tiefgaragenparkplatz oder das eingezäunte Privatgrundstück fällt somit als öffentlicher Ladepunkt aus.
Doch was ist mit den direkt an der Straße liegenden, angemieteten Parkplätze in Wohngebieten?
Diese
- befinden sich im öffentlichen Straßenraum aber teilweise auch auf privatem Grundstück, jedoch ohne Abgrenzung zur Straße
und
- können von einem unbestimmten Personenkreis tatsächlich befahren werden (spätestens wenn der Mieter seinen Stellplatz nicht beansprucht, weil er auf Arbeit, im Urlaub oder wo auch immer ist).
Aufgrund dieser Uneindeutigkeit der Regelung habe ich die Bundesnetzagentur angeschrieben, da auch mein Stellplatz direkt an der Zufahrtsstraße liegt und somit vom öffentlichen Verkehr nicht seperat abgegrenzt ist (keine Schranke, kein Poller, nichts).
Ich wollte wissen, ob dieser Stellplatz bei Errichtung eine Ladesäule ein öffentlicher Ladepunkt wird, oder ich die Ladesäulenverordnung umgehen kann, wenn ich einen Poller errichte.
Darauf kam folgende - leider wenig eindeutige - Antwort:
Sehr geehrter Daihatsu-Fahrer,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 22.11.2016 welches an den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur weitergeleitet wurde.
Sie möchten für Ihren privaten KFZ-Abstellplatz eine private Ladesäule für E-Fahrzeuge installieren und haben dazu Fragen an die Bundesnetzagentur.
Zu Ihrer Frage finden Sie wichtige Informationen und Aufgaben (inkl. Anmeldung) der Bundesnetzagentur unter:
www.bundesnetzagentur.de/cln_1421/DE/Sac...Ladepunkte_node.html
Hier verweise ich speziell auf den § 2 Nr. 9 der Ladesäulenverordnung (LSV).
Bitte beachten Sie, dass die Bundesnetzagentur nur die Anzeige von öffentlich zugänglichen Normal- und Schnellladepunkten bearbeitet.
Ich hoffe Ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Verbraucherservice Energie
Ich entnehme der Antwort, dass jeder, der seinen Parkplatz nicht gegen "öffentlichen Zugang" nach LSV §2 Abs.9 sichern kann, direkt dem Einfluß der Ladesäulenverordnung unterliegt und an entsprechende Regelungen nach Ausstattung des Ladepunktes und der zugehörigen Bürokratie gebunden ist.
So ist es für Mieter weiterhin einfacher einen Verbrenner zu fahren, trotz des "tollen" Gesetzentwurf im Bundesrat - Willkommen in Schilda...